Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 173
§ 173 – Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. (2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. (3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft muss auf Anfrage des Gerichts ihre bisherigen Verhandlungen vorlegen.
- Das Gericht kann dem Beschuldigten den Antrag zur Stellungnahme mitteilen und eine Frist setzen.
- Das Gericht hat die Möglichkeit, Ermittlungen zur Entscheidungsfindung anzuordnen.
- Ein beauftragter oder ersuchter Richter kann mit der Durchführung dieser Ermittlungen betraut werden.
- Diese Regelungen dienen der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung.