Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 461
§ 461 – Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat. (2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verurteilter wegen Krankheit in ein Krankenhaus gebracht wird, zählt die Zeit dort zur Strafzeit.
- Dies gilt nur, wenn der Verurteilte die Krankheit nicht absichtlich herbeigeführt hat.
- Wenn der Verurteilte die Krankheit absichtlich herbeigeführt hat, muss die Staatsanwaltschaft das Gericht einschalten.
- Die Entscheidung des Gerichts ist in solchen Fällen erforderlich.
- Die Regelung betrifft den Zeitraum nach Beginn der Strafvollstreckung.