Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 287
§ 287 – Benachrichtigung von Abwesenden
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu. (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
Kurz erklärt
- Abwesende Beschuldigte haben keinen Anspruch auf Informationen über den Verfahrensstand.
- Richter können jedoch Informationen an abwesende Beschuldigte senden, wenn deren Aufenthaltsort bekannt ist.
- Die Benachrichtigung ist nicht verpflichtend, sondern liegt im Ermessen des Richters.
- Es wird zwischen abwesenden und anwesenden Beschuldigten unterschieden.
- Der Aufenthalt des abwesenden Beschuldigten muss bekannt sein, damit eine Benachrichtigung erfolgen kann.