Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 116a
§ 116a – Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.
Kurz erklärt
- Die Sicherheit kann in bar, durch Wertpapiere, Pfand oder Bürgschaften geleistet werden.
- Abweichende Regelungen durch spezielle Rechtsverordnungen bleiben gültig.
- Der Richter entscheidet nach eigenem Ermessen über Höhe und Art der Sicherheit.
- Beschuldigte, die außerhalb des Geltungsbereichs wohnen, müssen eine lokale Person für Zustellungen bevollmächtigen.
- Die Sicherheit ist erforderlich, um die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls zu beantragen.