§ 479 – Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten, normal normal zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen, normal normal für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie normal normal nach Maßgabe des § 476. normal normal normal arabic § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder normal normal die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, normal normal normal arabic dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt. (5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt; normal normal eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Auskünfte und Datenübermittlungen können verweigert werden, wenn sie Strafverfahren gefährden oder besonderen gesetzlichen Regelungen widersprechen.
- Daten, die aufgrund bestimmter Verdachtsmaßnahmen erlangt wurden, dürfen nur für Gefahrenabwehr und spezifische gesetzlich zulässige Zwecke verwendet werden.
- Nach Freispruch oder Einstellung eines Verfahrens können Auskünfte nur an nichtöffentliche Stellen gegeben werden, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse hat.
- Die übermittelnde Stelle ist für die Zulässigkeit der Datenübermittlung verantwortlich, außer bei bestimmten Empfängern, die selbst verantwortlich sind.
- Die Verwendung von erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist erlaubt, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die zuständige Stelle zustimmt.