Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 303
§ 303 – Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
Kurz erklärt
- Eine Entscheidung über ein Rechtsmittel erfolgt nach mündlicher Verhandlung.
- Nach Beginn der Hauptverhandlung kann das Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden.
- Die Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte sein Rechtsmittel zurücknimmt.
- Der Nebenkläger muss der Zurücknahme des Rechtsmittels des Angeklagten nicht zustimmen.
- Die Regelung betrifft die Bedingungen für die Rücknahme von Rechtsmitteln während des Verfahrens.