Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 215

§ 215 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens muss dem Angeklagten zugestellt werden.
  • Die Zustellung erfolgt spätestens mit der Ladung zum Hauptverfahren.
  • Dies gilt auch für nachgereichte Anklageschriften.
  • Die Regelung betrifft spezifische Fälle gemäß § 207 Abs. 3.
  • Der Angeklagte muss rechtzeitig über den Stand des Verfahrens informiert werden.