Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 239

§ 239 – Kreuzverhör

(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung. (2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

Kurz erklärt

  • Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erfolgt auf Antrag von Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
  • Der Vorsitzende überlässt die Vernehmung der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger.
  • Die Staatsanwaltschaft hat das erste Vernehmungsrecht bei ihren Zeugen und Sachverständigen.
  • Der Verteidiger hat das erste Vernehmungsrecht bei seinen Zeugen und Sachverständigen.
  • Der Vorsitzende kann nach der Vernehmung weitere Fragen an die Zeugen und Sachverständigen stellen.