Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 33a

§ 33a – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann das Verfahren zurückgesetzt werden.
  • Dies gilt, wenn der Betroffene keine Beschwerde oder anderen Rechtsbehelf hat.
  • Das Gericht kann dies von sich aus oder auf Antrag des Betroffenen tun.
  • Die Rücksetzung erfolgt durch einen Beschluss.
  • § 47 des Gesetzes findet in diesem Fall ebenfalls Anwendung.