Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 33

§ 33 – Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. (3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. (4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Gerichtliche Entscheidungen während einer Hauptverhandlung erfolgen nach Anhörung aller Beteiligten.
  • Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung basieren auf Erklärungen der Staatsanwaltschaft.
  • Vor Nachteilen für einen Beteiligten müssen neue Tatsachen oder Beweisergebnisse angehört werden.
  • Bei bestimmten Maßnahmen wie Untersuchungshaft kann auf die Anhörung verzichtet werden, wenn sie den Zweck gefährdet.
  • Besondere Regelungen zur Anhörung der Beteiligten bleiben von diesen Vorschriften unberührt.