Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 403

§ 403 – Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

Kurz erklärt

  • Der Verletzte oder sein Erbe kann Schadensersatzansprüche aus einer Straftat gegen den Beschuldigten geltend machen.
  • Diese Ansprüche müssen zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören.
  • Die Ansprüche dürfen noch nicht in einem anderen Gerichtsverfahren anhängig sein.
  • Im Strafverfahren können diese Ansprüche vor dem Amtsgericht unabhängig vom Streitwert geltend gemacht werden.
  • Auch andere Personen, die einen solchen Anspruch haben, können ihn im Strafverfahren einbringen.