Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 402
§ 402 – Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
Kurz erklärt
- Die Anschlußerklärung kann widerrufen werden.
- Der Widerruf führt dazu, dass die Erklärung ihre Wirkung verliert.
- Der Tod des Nebenklägers hat ebenfalls zur Folge, dass die Erklärung ihre Wirkung verliert.
- Nach einem Widerruf ist die Anschlußerklärung nicht mehr gültig.
- Der Tod des Nebenklägers beendet die rechtlichen Auswirkungen der Erklärung.