Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 20
§ 20 – Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
Kurz erklärt
- Untersuchungshandlungen eines Gerichts bleiben gültig, auch wenn das Gericht unzuständig ist.
- Die Unzuständigkeit des Gerichts führt nicht automatisch zur Ungültigkeit der Handlungen.
- Es wird nicht gesagt, dass alles, was ein unzuständiges Gericht tut, falsch ist.
- Die Gültigkeit der Handlungen hängt nicht von der Zuständigkeit ab.
- Unzuständigkeit hat keine sofortigen negativen Auswirkungen auf die durchgeführten Untersuchungen.