Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 333

§ 333 – Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Kurz erklärt

  • Revision ist gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte möglich.
  • Auch gegen Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug kann Revision eingelegt werden.
  • Die Revision ist ein Rechtsmittel.
  • Sie dient der Überprüfung von Urteilen.
  • Betroffene können somit gegen Entscheidungen vorgehen.