Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 333
§ 333 – Zulässigkeit
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Kurz erklärt
- Revision ist gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte möglich.
- Auch gegen Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug kann Revision eingelegt werden.
- Die Revision ist ein Rechtsmittel.
- Sie dient der Überprüfung von Urteilen.
- Betroffene können somit gegen Entscheidungen vorgehen.