Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 336
§ 336 – Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Kurz erklärt
- Das Revisionsgericht kann auch frühere Entscheidungen prüfen, die dem Urteil zugrunde liegen.
- Diese Prüfung ist nur möglich, wenn das Urteil auf diesen Entscheidungen basiert.
- Entscheidungen, die als unanfechtbar erklärt wurden, sind von dieser Prüfung ausgeschlossen.
- Auch Entscheidungen, die mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden können, fallen nicht unter die Prüfung.
- Das Revisionsgericht konzentriert sich auf die rechtlichen Aspekte der Entscheidungen.