Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 337
§ 337 – Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Kurz erklärt
- Die Revision ist ein Rechtsmittel, das gegen ein Urteil eingelegt werden kann.
- Sie kann nur eingelegt werden, wenn das Urteil gegen das Gesetz verstößt.
- Ein Gesetz ist verletzt, wenn eine Regel nicht angewendet oder falsch angewendet wurde.
- Die Prüfung der Revision konzentriert sich auf rechtliche Fehler im Urteil.
- Es geht nicht um die Tatsachen, sondern um die Anwendung des Rechts.