Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 261

§ 261 – Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme.
  • Die Entscheidung basiert auf der Überzeugung des Gerichts.
  • Diese Überzeugung entsteht aus dem gesamten Verlauf der Verhandlung.
  • Das Gericht hat dabei einen freien Ermessensspielraum.
  • Es ist nicht an strikte Regeln gebunden.