Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 318
§ 318 – Berufungsbeschränkung
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
Kurz erklärt
- Die Berufung kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden.
- Wenn keine Beschränkung erfolgt, wird das gesamte Urteil angefochten.
- Eine Rechtfertigung ist notwendig, wenn die Berufung nicht beschränkt wird.
- Ohne Beschränkung gilt das gesamte Urteil als angefochten.
- Die Regelung betrifft die Vorgehensweise bei Berufungen.