Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 318

§ 318 – Berufungsbeschränkung

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Kurz erklärt

  • Die Berufung kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden.
  • Wenn keine Beschränkung erfolgt, wird das gesamte Urteil angefochten.
  • Eine Rechtfertigung ist notwendig, wenn die Berufung nicht beschränkt wird.
  • Ohne Beschränkung gilt das gesamte Urteil als angefochten.
  • Die Regelung betrifft die Vorgehensweise bei Berufungen.