Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 71
§ 71 – Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Kurz erklärt
- Zeugen erhalten eine Entschädigung.
- Die Entschädigung basiert auf dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Das Gesetz regelt die Höhe der Entschädigung.
- Die Entschädigung ist für die Zeit, die der Zeuge aufbringt.
- Ziel ist es, die Zeugen für ihre Teilnahme zu entschädigen.