Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 71

§ 71 – Zeugenentschädigung

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Kurz erklärt

  • Zeugen erhalten eine Entschädigung.
  • Die Entschädigung basiert auf dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Das Gesetz regelt die Höhe der Entschädigung.
  • Die Entschädigung ist für die Zeit, die der Zeuge aufbringt.
  • Ziel ist es, die Zeugen für ihre Teilnahme zu entschädigen.