Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 72

§ 72 – Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

Kurz erklärt

  • Der sechste Abschnitt über Zeugen gilt auch für Sachverständige.
  • Es gibt spezielle Regelungen für Sachverständige in den folgenden Paragraphen.
  • Die allgemeinen Regeln für Zeugen werden auf Sachverständige angewendet, wenn keine abweichenden Vorschriften bestehen.
  • Sachverständige müssen sich an die gleichen Grundsätze halten wie Zeugen.
  • Abweichungen von diesen Grundsätzen sind in den nachfolgenden Paragraphen geregelt.