Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 72
§ 72 – Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.
Kurz erklärt
- Der sechste Abschnitt über Zeugen gilt auch für Sachverständige.
- Es gibt spezielle Regelungen für Sachverständige in den folgenden Paragraphen.
- Die allgemeinen Regeln für Zeugen werden auf Sachverständige angewendet, wenn keine abweichenden Vorschriften bestehen.
- Sachverständige müssen sich an die gleichen Grundsätze halten wie Zeugen.
- Abweichungen von diesen Grundsätzen sind in den nachfolgenden Paragraphen geregelt.