Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 73

§ 73 – Auswahl des Sachverständigen

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können. (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.

Kurz erklärt

  • Der Richter wählt die Sachverständigen aus und legt deren Anzahl fest.
  • Der Richter trifft eine Vereinbarung mit den Sachverständigen über die Frist für die Gutachten.
  • Öffentlich bestellte Sachverständige sollen bevorzugt werden.
  • Andere Personen dürfen nur in besonderen Fällen ausgewählt werden.
  • Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt nach den Anforderungen des Gutachtens.