Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 386
§ 386 – Ladung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende des Gerichts entscheidet, wer als Zeuge oder Sachverständiger zur Hauptverhandlung eingeladen wird.
- Sowohl der Privatkläger als auch der Angeklagte haben das Recht, Personen direkt zu laden.
- Die Entscheidung über die Ladung liegt beim Gerichtsvorsitzenden.
- Zeugen und Sachverständige sind wichtig für die Hauptverhandlung.
- Das Recht zur Ladung gilt für beide Parteien im Verfahren.