Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 470

§ 470 – Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verfahren wegen Rücknahme des Antrags eingestellt wird, trägt der Antragsteller die Kosten.
  • Der Antragsteller muss auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten und eines Nebenbeteiligten übernehmen.
  • Die Auslagen können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, wenn sie bereit sind, diese zu übernehmen.
  • Die Staatskasse kann die Kosten tragen, wenn es unfair wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
  • Es gibt spezifische Paragraphen, die die Auslagen regeln (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1).