Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 13a

§ 13a – Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

Kurz erklärt

  • Wenn es im Geltungsbereich des Gesetzes kein zuständiges Gericht gibt,
  • oder wenn das zuständige Gericht nicht gefunden werden kann,
  • wird der Bundesgerichtshof tätig.
  • Der Bundesgerichtshof bestimmt dann, welches Gericht zuständig ist.
  • Dies gilt für Fälle, die unter dieses Bundesgesetz fallen.