Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 365

§ 365 – Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Kurz erklärt

  • Die allgemeinen Regeln für Rechtsmittel finden Anwendung.
  • Dies betrifft auch den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens.
  • Der Antrag auf Wiederaufnahme ist ein Rechtsmittel.
  • Die Vorschriften sind für alle Arten von Verfahren gültig.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen für den Wiederaufnahmeantrag.