Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 365
§ 365 – Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Kurz erklärt
- Die allgemeinen Regeln für Rechtsmittel finden Anwendung.
- Dies betrifft auch den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens.
- Der Antrag auf Wiederaufnahme ist ein Rechtsmittel.
- Die Vorschriften sind für alle Arten von Verfahren gültig.
- Es gibt keine speziellen Ausnahmen für den Wiederaufnahmeantrag.