Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 245

§ 245 – Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

Kurz erklärt

  • Die Beweisaufnahme umfasst alle geladenen Zeugen und Sachverständigen sowie andere Beweismittel, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig.
  • Einzelne Beweise können weggelassen werden, wenn Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter zustimmen.
  • Das Gericht muss Beweise nur aufnehmen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
  • Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist.
  • Ansonsten kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache bereits bewiesen ist oder keinen Zusammenhang mit dem Urteil hat.