Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 418

§ 418 – Durchführung der Hauptverhandlung

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen. (2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden. (3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend. (4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.

Kurz erklärt

  • Die Hauptverhandlung wird schnell durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag stellt, ohne dass eine Entscheidung über das Hauptverfahren nötig ist.
  • Der Zeitraum zwischen Antrag und Beginn der Hauptverhandlung darf maximal sechs Wochen betragen.
  • Der Beschuldigte wird nur geladen, wenn er nicht freiwillig erscheint oder nicht vorgeführt wird, und erhält 24 Stunden Vorlaufzeit.
  • Eine Anklageschrift ist nicht erforderlich; die Anklage wird mündlich zu Beginn der Hauptverhandlung erhoben.
  • Wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten droht, wird dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt, falls er noch keinen hat.