Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 153b

§ 153b – Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des Gerichts auf eine Anklage verzichten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Dies gilt nur, wenn das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, zustimmt.
  • Wenn die Klage bereits erhoben wurde, kann das Gericht das Verfahren einstellen.
  • Die Einstellung des Verfahrens erfordert die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten.
  • Dies kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung geschehen.