§ 54 – Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften. (3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. (4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
Kurz erklärt
- Richter, Beamte und andere öffentliche Dienstpersonen haben besondere Vorschriften für ihre Vernehmung als Zeugen, die die Amtsverschwiegenheit betreffen.
- Für Mitglieder des Bundestages und Landtagen sowie deren Fraktionsangestellte gelten spezifische Regelungen.
- Der Bundespräsident kann die Aussage verweigern, wenn sie dem Wohl des Bundes oder eines Landes schadet.
- Die Vorschriften gelten auch für ehemalige öffentliche Dienstpersonen oder Mandatsträger, wenn es um Ereignisse aus ihrer Amtszeit geht.
- Die Regelungen betreffen nur Tatsachen, die während der Dienst- oder Mandatszeit bekannt wurden oder stattfanden.