Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 58b
§ 58b – Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
Kurz erklärt
- Zeugen können außerhalb der Hauptverhandlung vernommen werden.
- Der Zeuge muss sich an einem anderen Ort befinden als die vernehmende Person.
- Die Vernehmung wird gleichzeitig in Bild und Ton übertragen.
- Die Übertragung erfolgt an den Ort, wo der Zeuge ist.
- Das Vernehmungszimmer erhält ebenfalls die Übertragung.