Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 141a

§ 141a – Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder normal normal zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist. normal normal normal arabic Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Im Vorverfahren können Beschuldigte ohne Pflichtverteidiger vernommen oder gegenübergestellt werden, wenn sie zustimmen.
  • Dies ist erlaubt, wenn es dringend notwendig ist, um Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu schützen.
  • Auch kann es notwendig sein, um eine erhebliche Gefährdung des Strafverfahrens abzuwenden.
  • Das Recht des Beschuldigten, jederzeit einen Verteidiger zu wählen und zu befragen, bleibt bestehen.
  • Diese Regelung weicht von den üblichen Vorschriften ab.