Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 224

§ 224 – Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen. (2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger müssen vor Vernehmungsterminen benachrichtigt werden, ihre Anwesenheit ist jedoch nicht erforderlich.
  • Die Benachrichtigung kann ausbleiben, wenn sie den Erfolg der Untersuchung gefährden würde.
  • Das Protokoll der Vernehmung muss der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorgelegt werden.
  • Ein inhaftierter Angeklagter hat nur Anspruch auf Anwesenheit bei Terminen, die am Ort seiner Haft stattfinden.
  • Der Verteidiger kann bei diesen Terminen anwesend sein, wenn der Angeklagte nicht in Freiheit ist.