Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 300

§ 300 – Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Kurz erklärt

  • Ein Fehler bei der Benennung des richtigen Rechtsmittels hat keine negativen Folgen.
  • Der Irrtum beeinflusst nicht die Gültigkeit des Verfahrens.
  • Es ist egal, wie das Rechtsmittel bezeichnet wird.
  • Der Fehler wird nicht bestraft oder führt zu Nachteilen.
  • Die Hauptsache bleibt die rechtliche Angelegenheit selbst.