Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 468
§ 468 – Kosten bei Straffreierklärung
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.
Kurz erklärt
- Bei gegenseitigen Beleidigungen können beide Parteien verurteilt werden.
- Die Verurteilung betrifft die Kosten des Verfahrens.
- Eine Straffreiheit für eine oder beide Parteien schließt eine Kostenverurteilung nicht aus.
- Es spielt keine Rolle, ob jemand straffrei bleibt.
- Beide Parteien können dennoch für die Verfahrenskosten verantwortlich gemacht werden.