Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 467

§ 467 – Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. (2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt. (3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder normal normal wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. normal normal normal arabic (4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen. (5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Kurz erklärt

  • Wenn der Angeschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten.
  • Kosten, die durch schuldhaftes Verhalten des Angeschuldigten entstehen, müssen von ihm selbst getragen werden.
  • Wenn der Angeschuldigte durch falsche Selbstanzeige die Klage ausgelöst hat, trägt er auch die notwendigen Auslagen selbst.
  • Das Gericht kann entscheiden, die Auslagen des Angeschuldigten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach eigenem Ermessen einstellt.
  • Bei einer endgültigen Einstellung nach einer vorläufigen Einstellung trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten nicht.