Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 466

§ 466 – Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.

Kurz erklärt

  • Mitangeklagte haften gemeinsam für die Auslagen, wenn sie für dieselbe Tat bestraft werden.
  • Diese Haftung gilt nicht für Kosten eines bestellten Verteidigers oder Dolmetschers.
  • Auch Kosten, die durch Vollstreckung, einstweilige Unterbringung oder Untersuchungshaft entstehen, sind ausgenommen.
  • Kosten, die ausschließlich durch Untersuchungshandlungen gegen einen Mitangeklagten entstehen, sind ebenfalls nicht inbegriffen.
  • Die Haftung ist als Gesamtschuldnerschaft geregelt.