§ 111k – Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend. (3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft führt Beschlagnahmen und Vermögensarrest durch.
- Eintragungen in das Grundbuch und andere Register erfolgen auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
- Der Arrest von beweglichen Sachen kann durch verschiedene Behörden, einschließlich Gerichtsvollzieher, vollzogen werden.
- Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft können ebenfalls Beschlagnahmen durchführen.
- Betroffene können gegen Maßnahmen der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes beim zuständigen Gericht Einspruch erheben.