§ 81a – Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist. (3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Kurz erklärt
- Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten kann angeordnet werden, um wichtige Tatsachen für das Verfahren festzustellen.
- Blutproben und andere medizinische Eingriffe sind ohne Einwilligung des Beschuldigten erlaubt, solange keine Gesundheitsgefahr besteht.
- Die Anordnung zur Untersuchung kann vom Richter oder in dringenden Fällen auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
- Bei bestimmten Verdachtsmomenten ist keine richterliche Genehmigung für die Entnahme von Blutproben erforderlich.
- Entnommene Blutproben oder Körperzellen dürfen nur für das laufende Verfahren verwendet und müssen sofort vernichtet werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden.