Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 464

§ 464 – Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. (3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

Kurz erklärt

  • Jedes Urteil und jeder Strafbefehl muss festlegen, wer die Verfahrenskosten trägt.
  • Das Gericht entscheidet über die Kosten im Urteil oder im abschließenden Beschluss.
  • Gegen die Entscheidung über die Kosten kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
  • Eine Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Hauptentscheidung nicht angefochten werden kann.
  • Das Beschwerdegericht muss die tatsächlichen Feststellungen des ursprünglichen Urteils beachten.