§ 457 – Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. (3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
Kurz erklärt
- § 161 wird für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke angewendet.
- Die Vollstreckungsbehörde kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, wenn der Verurteilte nicht zur Strafe erscheint oder flüchtig ist.
- Ein Haftbefehl kann auch erlassen werden, wenn ein Strafgefangener entkommt oder sich dem Vollzug entzieht.
- Die Vollstreckungsbehörde hat ähnliche Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, um den Verurteilten festzunehmen.
- Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss die verbleibende Dauer der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.