Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 327

§ 327 – Umfang der Urteilsprüfung

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht prüft nur die Teile des Urteils, die angefochten wurden.
  • Nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben unberührt.
  • Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens.
  • Das Gericht konzentriert sich auf die spezifischen Streitpunkte.
  • Eine vollständige Überprüfung des Urteils findet nicht statt.