Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 483

§ 483 – Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt: die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden, normal b) der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und normal c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden, normal alpha normal die Zugriffsberechtigungen, normal die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten. normal arabic (2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden. (3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

Kurz erklärt

  • Gerichte und Strafverfolgungsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn es für das Strafverfahren notwendig ist.
  • Die Polizei kann Daten in speziellen Informationssystemen verarbeiten, die durch andere Gesetze geregelt sind.
  • Es müssen bestimmte Informationen zu den verarbeiteten Daten festgelegt werden, wie z.B. der Anlass der Datenerhebung und die rechtlichen Grundlagen.
  • Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren und internationale Rechtshilfe verwendet werden.
  • Bei der Speicherung von Daten durch die Polizei gilt das jeweilige Polizeirecht für die Verarbeitung und die Rechte der Betroffenen.