Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 481

§ 481 – Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird. (2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Polizeibehörden dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren nutzen, wenn es die Polizeigesetze erlauben.
  • Strafverfolgungsbehörden und Gerichte können Daten an Polizeibehörden übermitteln oder Akteneinsicht gewähren.
  • Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen dürfen ebenfalls Daten übermitteln, wenn es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
  • Die Regelungen gelten nicht, wenn die Polizei nur zum Schutz privater Rechte handelt.
  • Die Nutzung der Daten ist unzulässig, wenn spezielle gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.