Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 437
§ 437 – Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, normal normal die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie normal normal die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Gericht kann Gegenstände selbständig einziehen, wenn sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen.
- Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen kann als Beweis dienen.
- Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht die Ergebnisse der Ermittlungen zur zugrunde liegenden Tat.
- Auch die Umstände, unter denen der Gegenstand gefunden und sichergestellt wurde, sind relevant.
- Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen fließen ebenfalls in die Entscheidung ein.