Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 44
§ 44 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Kurz erklärt
- Wenn jemand ohne eigenes Verschulden eine Frist verpasst hat, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gewährt, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.
- Eine versäumte Rechtsmittelfrist gilt als unverschuldet, wenn keine ausreichende Belehrung gegeben wurde.
- Die relevanten Belehrungen sind in bestimmten Paragraphen des Gesetzes geregelt.
- Der Antrag ermöglicht es, den vorherigen rechtlichen Zustand wiederherzustellen.