Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 88
§ 88 – Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend. (2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.
Kurz erklärt
- Vor der Leichenöffnung muss die Identität des Verstorbenen festgestellt werden.
- Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, können befragt werden.
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind erlaubt, um die Identität zu klären.
- Körperzellen dürfen entnommen und molekulargenetisch untersucht werden.
- Wenn ein Beschuldigter vorhanden ist, soll ihm die Leiche zur Anerkennung gezeigt werden.