Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 89
§ 89 – Umfang der Leichenöffnung
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
Kurz erklärt
- Eine Leichenöffnung muss durchgeführt werden, wenn der Zustand der Leiche es erlaubt.
- Die Öffnung umfasst immer den Kopf, die Brust und den Bauch.
- Diese Bereiche sind für die Untersuchung wichtig.
- Die Vorschrift gilt für alle Leichenschaua.
- Der Zustand der Leiche kann die Durchführung beeinflussen.