Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 89

§ 89 – Umfang der Leichenöffnung

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.

Kurz erklärt

  • Eine Leichenöffnung muss durchgeführt werden, wenn der Zustand der Leiche es erlaubt.
  • Die Öffnung umfasst immer den Kopf, die Brust und den Bauch.
  • Diese Bereiche sind für die Untersuchung wichtig.
  • Die Vorschrift gilt für alle Leichenschaua.
  • Der Zustand der Leiche kann die Durchführung beeinflussen.