Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 397

§ 397 – Verfahrensrechte des Nebenklägers

(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. (3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Der Nebenkläger hat das Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, auch wenn er als Zeuge vernommen wird.
  • Er hat ähnliche Rechte wie die Staatsanwaltschaft, einschließlich der Ablehnung von Richtern und Sachverständigen sowie des Fragerechts.
  • Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden, müssen auch dem Nebenkläger bekannt gegeben werden.
  • Der Nebenkläger kann sich von einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen, der ebenfalls an der Hauptverhandlung teilnehmen darf.
  • Wenn der Nebenkläger kein Deutsch spricht, kann er eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen beantragen, um seine Rechte ausüben zu können.