Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 111

§ 111 – Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen. (2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei Verdacht auf bestimmte Straftaten können Kontrollstellen an öffentlichen Orten eingerichtet werden.
  • Diese Maßnahme dient der Ergreifung von Tätern oder der Sicherstellung von Beweismitteln.
  • An Kontrollstellen müssen Personen ihre Identität nachweisen und sich durchsuchen lassen.
  • Die Anordnung zur Einrichtung einer Kontrollstelle erfolgt durch einen Richter oder die Staatsanwaltschaft in dringenden Fällen.
  • Für Durchsuchungen und Identitätsfeststellungen gelten spezielle gesetzliche Vorschriften.