Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 148a
§ 148a – Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt. (2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der zuständige Richter für Überwachungsmaßnahmen ist am Amtsgericht, wo die Vollzugsanstalt liegt.
- Bei einer Anzeige nach § 138 StGB müssen relevante Dokumente oder Gegenstände vorübergehend sichergestellt werden.
- Die Regeln zur Beschlagnahme bleiben dabei unberührt.
- Der Richter darf nicht in die Untersuchung involviert sein.
- Der Richter muss über Informationen aus der Überwachung Stillschweigen bewahren.